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Immobilien – Bewertung – Beratung

Der Sachverständige

Werdegang:

  • geboren in Wuppertal, aufgewachsen in Deutschland, Brasilien, Portugal und Griechenland
  • beendete ich die Schulzeit mit Abitur an der Deutschen Schule Athen
  • studierte Jura in München und Erlangen
  • und Architektur an der FH Nürnberg
  • ließ mich als Architekt eintragen in die Architektenrolle
    der Bayerischen Architektenkammer
  • wurde von der IHK Nürnberg für Mittelfranken
    öffentlich bestellt und vereidigt für die Sachgebiete
    Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten
  • sowie, bis September 2016 für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“

Bezeichnung:

Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.
Die Folge: auch Gutachter, die nicht vergleichbar qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt.

Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutscheGesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, muss er sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Darüber hinaus wird auch geprüft, ob er vertrauenswürdig und persönlich integer ist. Nur dann darf er das begehrte Qualitätssiegel mit dem Rundstempel unter Angabe des Bestellungsorgans (in Bayern sind dies die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern) und der Sachgebiete, für die er bestellt wurde, führen und sich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnen.

Dieses Qualitätssiegel verschafft ihm auch Vorteile gegenüber dem nicht öffentlich bestellten Sachverständigen. So hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Kraft seiner öffentlichen Bestellung Zugang zu Daten, die anderen verwehrt sind, was bei der Bewertung von Immobilien von großer Bedeutung ist, da er nicht auf Durchschnittszahlen oder anonymisierte Teildaten angewiesen ist, sondern konkrete Vergleiche ziehen kann.

Nach seiner Ernennung zum öffentlich bestellten Sachverständigen steht seine Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft. Das bedeutet, dass auch bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können – wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt, das heißt insbesondere, wenn sie sich nicht ständig weitergebildet haben oder gravierende fachliche oder persönliche Fehlleistungen dies erfordern.

Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen.

Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich die Position des Auftraggebers:
Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Gutachten von vereidigten Sachverständigen genießen im allgemeinen Geschäftsverkehr, insbesondere bei Vorlage beim Finanzamt oder vor Gericht, eine besonders hohe Glaubwürdigkeit. Nach den Prozessordnungen sollen deshalb Gerichte bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragen und auch von solchen erstellte Gutachten besonders würdigen.

Alle sonstigen Qualifizierungsbezeichnungen, selbst die Bezeichnung «zertifiziert nach DIN 45013» sind nicht eindeutig, da nur wenige Zertifizierer (insgesamt private Unternehmen und keine öffentlich-rechtlichen Anstalten) vom international eingebundenen und anerkannten Deutschen Akkreditierungsrat überprüft werden. Das heißt jedoch nicht, dass ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht auch gleichermaßen qualifiziert sein kann.

Tätigkeitsbereiche

Bundesrepublik Deutschland mit Schwerpunkt Bayern, insbesondere Nord- und Ostbayern sowie alle Länder, deren Sprache (Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch, Neugriechisch) ich mächtig bin. Hierbei verzichte ich auf Zweigstellen mit wohltönenden Adressen, besetzt mit Hilfskräften, welche die Gutachten bis zur „Unterschriftsreife“ erstellen. Bei mir kann deshalb jeder Kunde auf die persönliche Aufgabenerfüllung durch den Sachverständigen selbst gemäß § 9 der Sachverständigenordnung vertrauen.

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